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§ 50 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → II. Abschnitt – Gemeinderat

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 KSVG – Integrationsbeiräte, Integrationsbeauftragte

(1) Gemeinden mit einem Ausländeranteil von mindestens zehn vom Hundert sollen einen Integrationsbeirat bilden; sie können daneben auch eine ehren- oder hauptamtliche Integrationsbeauftragte oder einen ehren- oder hauptamtlichen Integrationsbeauftragten benennen. Gemeinden mit einem geringeren Ausländeranteil können von beiden Möglichkeiten einzeln oder nebeneinander Gebrauch machen. Integrationsbeirat und Integrationsbeauftragte können sich mit allen Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen, welche die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 berühren. Das Nähere regelt die Gemeinde durch Satzung. Für die Ermittlung des Ausländeranteils gilt § 71 Absatz 2 Satz 4 entsprechend.

(2) Der Integrationsbeirat setzt sich zu zwei Dritteln aus Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen,

  1. 1.

    die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,

  2. 2.

    die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben,

  3. 3.

    die Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler sind oder

  4. 4.

    die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben.

Wahlberechtigt sind alle Personen, die nach Satz 1 wählbar sind, wobei die Personen nach Satz 1 Nummern 2 bis 4 zunächst nach öffentlich bekannt gemachter Aufforderung bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen müssen. Im Übrigen gelten für die Wahl die Grundsätze des Kommunalwahlrechts entsprechend.

Ein Drittel der Mitglieder wird vom Gemeinderat entsprechend den Vorschriften über die Besetzung der Ausschüsse entsandt.

(3) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Bewerber nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Integrationsbeirats, findet keine Wahl statt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Integrationsbeirats nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 entfällt für die Dauer von fünf Jahren. In diesem Fall soll eine Integrationsbeauftragte oder ein Integrationsbeauftragter benannt werden.

(4) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Integrationsbeirats und der ehrenamtlichen Integrationsbeauftragten gelten die §§ 30 Absatz 1, 33 und 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 entsprechend.

(5) Der Integrationsbeirat wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Auf Antrag des Integrationsbeirats hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Gemeinderat Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß Absatz 1 Satz 3 zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die Sprecherin oder der Sprecher des Integrationsbeirats ist berechtigt, bei der Beratung solcher Angelegenheiten an Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse teilzunehmen; auf Verlangen ist ihr oder ihm das Wort zu erteilen. Der Integrationsbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen. Entsprechendes gilt für Integrationsbeauftragte.