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§ 45 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → II. Abschnitt – Gemeinderat

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 KSVG – Beschlussfassung

(1) Der Gemeinderat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Die Abstimmung ist grundsätzlich offen.

(3) Wenn mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates es beantragt, wird namentlich abgestimmt. In der Sitzungsniederschrift ist zu vermerken, wie jedes einzelne Mitglied abgestimmt hat.

(4) Wenn mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates es beantragt, wird geheim abgestimmt.

(5) Der Antrag auf geheime Abstimmung geht dem Antrag auf namentliche Abstimmung vor.

(6) Beschlüsse über die Einstellung und die Anstellung von leitenden Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden nach den für Wahlen geltenden Vorschriften gefasst.

(7) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.