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§ 42 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → II. Abschnitt – Gemeinderat

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 KSVG – Vorsitz

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat. Sie oder er hat kein Stimmrecht. Die Beigeordneten vertreten sie oder ihn in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis.

(2) Bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Beigeordneten bestellt der Gemeinderat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Während der Wahl der oder des Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste hierzu bereite Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz.

(3) Bei Sitzungen, in denen über den Jahresabschluss beraten wird, bestellt der Gemeinderat für diesen Gegenstand der Tagesordnung eine besondere Vorsitzende oder einen besonderen Vorsitzenden.