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§ 37 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → II. Abschnitt – Gemeinderat

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 KSVG – Auskunftsrecht

(1) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich von der Durchführung der von ihm, seinen Ausschüssen oder einem Bezirksrat oder Ortsrat gefassten Beschlüsse zu überzeugen. Die Mitglieder des Gemeinderates können sich von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister über alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Gemeinderates, seiner Ausschüsse oder eines Bezirksrates oder Ortsrates unterliegen, unterrichten lassen. Auf Beschluss des Gemeinderates oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Gemeinderat oder einem vom Gemeinderat bestimmten Ausschuss oder einzelnen von ihm beauftragten Mitgliedern des Gemeinderates Einsicht in die Akten zu gewähren.

(2) Zur Wahrnehmung seiner Rechte nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten nur im jeweils erforderlichen Umfang an den Gemeinderat übermittelt werden.

(3) Einsicht in die Akten darf den Mitgliedern des Gemeinderates nicht gewährt werden, die wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und der Entscheidung der Angelegenheit ausgeschlossen sind.