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§ 211a KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → III. Abschnitt – Kooperationsrat

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 211a KSVG – Aufgaben des Kooperationsrates

(1) Der Kooperationsrat entscheidet im Rahmen der Zuständigkeiten des Regionalverbandes über folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland

  2. 2.

    Wirtschaftsförderung

  3. 3.

    Öffentlicher Personennahverkehr nach dem Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland

  4. 4.

    Koordination von Freizeit-, Sport- und Erholungsmaßnahmen.

Der Kooperationsrat kann die Aufgaben des Bildungsbeirats wahrnehmen. Satz 1 gilt nicht, soweit der Regionalverband Aufgaben in grenzüberschreitender Zusammenarbeit erledigt; entgegenstehendes Bundesrecht bleibt unberührt.

(2) Der Kooperationsrat ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. 1.

    Erlass der Haushaltssatzung gemäß § 216 in Verbindung mit § 84

  2. 2.

    Entscheidung über eine kommunale Zusammenarbeit nach § 197 Abs. 4 in Verbindung mit § 143 Abs. 3

  3. 3.

    regionale freiwillige Jugendarbeit

  4. 4.

    regionale Schulentwicklungsplanung.

(3) Die Zustimmung des Kooperationsrates zur Entscheidung der Regionalversammlung über einen höheren Anteil an der Finanzierung einer kommunalen Zusammenarbeit nach § 19a Abs. 2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes muss einstimmig erfolgen.