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§ 211 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → III. Abschnitt – Kooperationsrat

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 211 KSVG – Zusammensetzung des Kooperationsrates und Verfahren

(1) Im Kooperationsrat sind die regionalverbandsangehörigen Gemeinden durch ihre Bürgermeisterin oder ihren Bürgermeister vertreten. Jede Gemeinde entsendet eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter aus der Mitte des Gemeinderates; darüber hinaus stehen ihr für je 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner zwei weitere Vertreterinnen oder Vertreter zu. Im Übrigen gilt § 114 entsprechend. Jede in der Regionalversammlung vertretene Fraktion kann ein Mitglied mit beratender Funktion in den Kooperationsrat entsenden.

(2) Den Vorsitz im Kooperationsrat hat die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor; sie oder er hat kein Stimmrecht.

(3) Auf Antrag einer Gemeinde ist der Kooperationsrat unverzüglich einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. In dringenden Fällen kann die Frist auf zwei Wochen verkürzt werden. Im Übrigen gelten für das Verfahren im Kooperationsrat die Vorschriften der Landkreisordnung entsprechend.