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§ 206 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → II. Abschnitt – Regionalversammlung und Regionalverbandsausschuss

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 206 KSVG – Rechtsstellung der Mitglieder der Regionalversammlung

(1) Die Mitglieder der Regionalversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Mitglieder der Regionalversammlung haben die ihnen obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, insbesondere an den Sitzungen der Regionalversammlung teilzunehmen. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über Treuepflicht, Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit und Heilung bei Verfahrensmängeln sowie Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit gelten entsprechend.

(3) Die Mitglieder der Regionalversammlung werden vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung von der Regionalverbandsdirektorin oder vom Regionalverbandsdirektor durch Handschlag zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Ausübung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Mitglieder der Regionalversammlung, die derselben Partei oder politischen Gruppierung mit im Wesentlichen gleicher politischer Zielsetzung angehören, können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Die näheren Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.