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§ 196 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Teil C – Regionalverbandsordnung des Regionalverbandes Saarbrücken → Erster Teil – Grundlagen

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 196 KSVG – Wappen, Farben und Dienstsiegel

(1) Das Ministerium für Inneres und Sport kann dem Regionalverband auf seinen Antrag das Recht verleihen, Wappen und Farben zu führen; es kann Wappen und Farben auf Antrag des Regionalverbandes ändern. Wappen des Regionalverbandes dürfen von Dritten nur mit dessen Genehmigung verwendet werden.

(2) Der Regionalverband führt Dienstsiegel. Die Vorschriften der Landkreisordnung über die Führung von Dienstsiegeln gelten entsprechend.