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§ 194 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Teil C – Regionalverbandsordnung des Regionalverbandes Saarbrücken → Erster Teil – Grundlagen

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 194 KSVG – Wesen des Regionalverbandes

(1) Der Regionalverband Saarbrücken ist ein der funktionsgerechten Ordnung, Entwicklung und Kooperation im Stadtumlandbereich dienender Verband der benachbarten Gemeinden des Großraums Saarbrücken.

(2) Der Regionalverband erfüllt die überörtlichen, in ihrer Bedeutung auf das Verbandsgebiet beschränkten öffentlichen Aufgaben im Rahmen der Gesetze durch die von der Bürgerschaft der verbandsangehörigen Gemeinden gewählten Organe oder durch Bürgerentscheid in eigener Verantwortung.

(3) Der Regionalverband ist Gemeindeverband und Gebietskörperschaft. Das Gebiet des Regionalverbandes deckt sich mit dem Bezirk der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde.