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§ 193 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Teil B – Landkreisordnung → Vierter Teil – Kommunalaufsicht

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 193 KSVG – Kommunalaufsichtsbehörden

(1) Kommunalaufsichtsbehörde der Landkreise ist das Landesverwaltungsamt.

(2) Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Sport. Soweit die Zuständigkeit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde gesetzlich bestimmt ist, tritt an ihre Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.