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§ 190 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Teil B – Landkreisordnung → Dritter Teil – Kreiswirtschaft

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 190 KSVG – Rechnungsprüfungsamt

(1) Jeder Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt.

(2) Für die Rechtsstellung und die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Rechtsstellung und die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes entsprechend.