Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 186 KSVG - Kreisfrauenbeauftragte

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

Landkreise müssen eine hauptamtliche Kreisfrauenbeauftragte bestellen. Für die Kreisfrauenbeauftragte gilt § 79a entsprechend.