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§ 183 KSVG - Übertragung von Aufgaben der Landrätin oder des Landrates

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

Die Landrätin oder der Landrat kann mit Zustimmung des Kreistages Kreisbeigeordneten bestimmte Geschäftszweige zur Erledigung übertragen.