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§ 175 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → III. Abschnitt – Kreisausschuss

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 175 KSVG – Rechtsstellung, Aufgaben

(1) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Kreisausschusses gelten die Vorschriften über die Rechtsstellung der Mitglieder des Kreistages entsprechend.

(2) Der Kreisausschuss entscheidet über Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises, für die der Kreistag nicht ausschließlich zuständig ist oder für die der Kreistag sich die Entscheidung nicht ausdrücklich vorbehalten hat.

(3) Der Kreisausschuss entscheidet in dringenden Fällen, die aus Gründen des Gemeinwohls keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kreistages dulden, an Stelle des Kreistages. Der Kreisausschuss hat den Kreistag unverzüglich zu unterrichten. Der Kreistag kann die Entscheidung des Kreisausschusses aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer als Folge der Entscheidung entstanden sind.

(4) Der Kreisausschuss bereitet alle Angelegenheiten, über die der Kreistag zu entscheiden hat, vor. Dies gilt nicht, wenn der Kreistag ohne Vorbereitung entscheiden will oder die Vorbereitung einem seiner Ausschüsse übertragen hat.