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§ 156 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → II. Abschnitt – Kreistag

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 156 KSVG – Zusammensetzung und Wahl des Kreistages

(1) Der Kreistag besteht aus den von den Bürgerinnen und Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählten Mitgliedern.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Kreistages beträgt in Landkreisen

bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 27,

mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 33,

mit mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu 300.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 39,

mit mehr als 300.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 45.

(3) Das Nähere über Wahl und Ergänzung des Kreistages bestimmt das Kommunalwahlgesetz.