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§ 153a KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Grundlagen → III. Abschnitt – Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 153a KSVG – Einwohner-, Bürgerbeteiligung

(1) Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Einwohnerfragestunde, die Einwohnerbefragung und den Einwohnerantrag gelten für die Landkreise entsprechend.

(2) Die Vorschriften der Gemeindeordnung über Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gelten mit der Maßgabe, dass ein Bürgerbegehren

in Landkreisen bis 120.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 6.000,

in Landkreisen mit mehr als 120.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, aber nicht mehr als 240.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 12.000,

und in Landkreisen mit mehr als 240.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 24.000 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein muss, für die Landkreise entsprechend.