§ 151 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Grundlagen → III. Abschnitt – Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises
§ 151 KSVG – Begriff
Einwohnerin oder Einwohner des Landkreises ist, wer in einer dem Landkreis angehörenden Gemeinde wohnt.