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§ 150 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Grundlagen → II. Abschnitt – Kreisgebiet

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 150 KSVG – Auseinandersetzung

(1) Bei Gebietsänderungen sollen die beteiligten Landkreise die näheren Bedingungen, insbesondere die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das Ortsrecht und die neue Verwaltung durch Vertrag regeln. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport; es macht ihn öffentlich bekannt. Kommt ein Vertrag nicht zu Stande, so erlässt das Ministerium für Inneres und Sport die notwendigen Bestimmungen. Das Gleiche gilt soweit der Vertrag eine erschöpfende Regelung nicht enthält. Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die nach Absatz 1 vertraglich oder durch das Ministerium für Inneres und Sport getroffenen Regelungen begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Kommunalaufsichtsbehörde beantragt die Berichtigung des Grundbuches und anderer öffentlicher Bücher; sie ist befugt, Unschädlichkeitszeugnisse auszustellen.

(3) Rechtshandlungen, die aus Anlass von Änderungen des Kreisgebietes erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben. Das Gleiche gilt für Berichtigungen, Löschungen und sonstige Eintragungen gemäß Absatz 2 Satz 2.