§ 149 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Grundlagen → II. Abschnitt – Kreisgebiet
§ 149 KSVG – Gebietsänderungen
(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohles können Grenzen von Landkreisen geändert, Landkreise aufgelöst oder neu gebildet werden. Die beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften sind zu hören.
(2) Gebietsänderungen erfolgen durch Gesetz.
(3) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Landkreisen berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen ohne weiteres die Änderung der Landkreisgrenzen. Vor der Entscheidung über die Änderung der Gemeindegrenzen sind die betreffenden Landkreise zu hören.