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§ 148 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Grundlagen → II. Abschnitt – Kreisgebiet

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 148 KSVG – Gebietsbestand

(1) Das Kreisgebiet besteht aus dem Gebiet der nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Das Gebiet eines Landkreises soll so bemessen sein, dass die örtliche Verbundenheit der Gemeinden des Landkreises gewahrt und die Leistungsfähigkeit des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.