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§ 140 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Grundlagen → I. Abschnitt – Wesen, Rechtsstellung und Aufgaben

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 140 KSVG – Wesen der Landkreise

(1) Die Landkreise sind Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften. Das Gebiet des Landkreises deckt sich mit dem Bezirk der Landrätin oder des Landrates als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde.

(2) Die Landkreise erfüllen die überörtlichen, in ihrer Bedeutung auf das Kreisgebiet beschränkten öffentlichen Aufgaben im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.