§ 135 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland
Teil A – Gemeindeordnung → Vierter Teil – Kommunalaufsicht
§ 135 KSVG – Form und Inhalt aufsichtsbehördlicher Entscheidungen
Entscheidungen der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 130 bis 134 bedürfen der Schriftform. Sie sind zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.