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§ 122 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → IV. Abschnitt – Prüfungswesen

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 122 KSVG – Prüfung des Jahresabschlusses

(1) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister diesem den Jahresabschluss zuzuleiten. Das Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss dahin, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind, und den Jahresabschluss außerdem dahin, ob der Haushaltsplan eingehalten ist.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Es teilt das im Prüfungsbericht zusammengefasste Prüfungsergebnis der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mit. Diese oder dieser hat die notwendigen Folgerungen aus dem Prüfungsergebnis zu ziehen.