Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → IV. Abschnitt – Prüfungswesen
§ 121 KSVG – Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben:
- 1.
die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde sowie dessen Anlagen,
- 2.
die Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung, sofern die Prüfung nicht durch andere Abschlussprüferinnen oder Abschlussprüfer durchgeführt wird,
- 3.
die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
- 4.
die Prüfung, ob die Haushaltswirtschaft nach den geltenden Vorschriften geführt worden ist,
- 5.
die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Prüfungen,
- 6.
die Kontrolle, ob bei der Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Gemeinde und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung stattgefunden hat,
- 7.
die Prüfung von Vergaben.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
- 1.
die laufende Prüfung der Wirtschaftsführung der Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung, die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts und die Buch- und Betriebsprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredits oder sonst vorbehalten hat,
- 2.
die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses sachverständiger Dritter als Prüfer bedienen.