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§ 118 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → III. Abschnitt – Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 118 KSVG – Anzeige, Genehmigung, Befreiung

(1) Entscheidungen der Gemeinde über

  1. 1.

    die vollständige Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit,

  2. 2.

    die Aufnahme oder wesentliche Erweiterung einer wirtschaftlichen Betätigung,

  3. 3.

    die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Änderung der Rechtsform und vollständige oder teilweise Veräußerung eines Unternehmens,

  4. 4.

    die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung, die Änderung und die vollständige oder teilweise Veräußerung einer solchen Beteiligung an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts,

  5. 5.

    den Abschluss von Rechtsgeschäften und sonstige Maßnahmen, die ihrer Art nach geeignet sind, den Einfluss der Gemeinde auf das Unternehmen zu mindern oder zu beseitigen oder die Ausübung von Rechten aus der Beteiligung zu beschränken,

sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, mindestens einen Monat vor Beginn des Vollzugs, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 bei mittelbaren Beteiligungen müssen nicht angezeigt werden, wenn die Beteiligung der einzelnen Gemeinde unter Berücksichtigung des § 111 Absatz 2 Satz 2 weniger als zwei Prozent der Anteile des Unternehmens beträgt. Bei kommunalen Mehrheitsbeteiligungen ist unter den vorgenannten Voraussetzungen die Anzeige durch eine der beteiligten Gemeinden erforderlich. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann eine Anzeige durch die einzelne Gemeinde verlangen, wenn sie von einem nach Absatz 1 anzuzeigenden Sachverhalt Kenntnis erhält.

(3) Auf Verlangen der Kommunalaufsichtsbehörde sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Tätigkeiten nach § 108 Absatz 3 darzulegen.

(4) Sind nach Feststellung der Kommunalaufsichtsbehörde die Voraussetzungen des § 108 Absatz 1 bis 5 nicht erfüllt, kann das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr auf Antrag der Gemeinde aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interesses hiervon Befreiung erteilen. Der Antrag ist zu begründen und mit einer Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde zu versehen. Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.