§ 105 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → II. Abschnitt – Sondervermögen, Treuhandvermögen
§ 105 KSVG – Freistellung von der Finanzplanung
Das Ministerium für Inneres und Sport kann Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 90 freistellen, soweit die Zahlen der Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt werden.