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§ 104 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → II. Abschnitt – Sondervermögen, Treuhandvermögen

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 104 KSVG – Sonderkassen

Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 98 gilt entsprechend. § 44a des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland bleibt unberührt.