§ 103 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → II. Abschnitt – Sondervermögen, Treuhandvermögen
§ 103 KSVG – Treuhandvermögen
(1) Für rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen sowie Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 102 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden; es unterliegt den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.
(3) Mündelvermögen können auch abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur im Jahresabschluss gesondert nachgewiesen werden.
(4) Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Stifterin oder des Stifters bleiben unberührt.