Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Erstes Kapitel – Kreis der versicherten Personen → Vierter Abschnitt – Kündigungsrecht
§ 9 KSVG – [Kündigungsrecht]
(1) 1Wer bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und nach diesem Gesetz krankenversicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. 2Satz 1 gilt entsprechend für den Versicherungsvertrag eines Familienangehörigen, wenn ein Künstler oder Publizist nach diesem Gesetz versicherungspflichtig wird und der Angehörige dadurch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wird.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).
(2) 1Wer bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert ist und nach diesem Gesetz pflegeversicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Absatz 2 angefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014); bisheriger Wortlaut des § 9 wurde Absatz 1.
Zu § 9: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 5.