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§ 7 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Versicherungspflicht → Zweiter Unterabschnitt – Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag

Titel: Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 8253-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 KSVG – [Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze]

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

(1) 1Wer als selbstständiger Künstler oder Publizist in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren insgesamt ein Arbeitseinkommen erzielt hat, das über der Summe der Beträge liegt, die für diese Jahre nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Jahresarbeitsentgeltgrenze(1) festgelegt waren, wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit. 2Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1a) (weggefallen)

(2) Der Antrag ist bis zum 31. März des auf den Dreijahreszeitraum folgenden Kalenderjahres bei der Künstlersozialkasse zu stellen.

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 69.300,00 EUR.

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 3.2.