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§ 6 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Versicherungspflicht → Zweiter Unterabschnitt – Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag

Titel: Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 8253-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 KSVG – [Private Krankenversicherung]

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

(1) 1Wer erstmals eine Tätigkeit als selbstständiger Künstler oder Publizist aufnimmt und nicht zu dem in § 5 Abs. 1 genannten Personenkreis gehört, wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit, wenn er der Künstlersozialkasse eine Versicherung für den Krankheitsfall bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nachweist. 2Voraussetzung ist, dass er für sich und seine Familienangehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen kann, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen. 3Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse zu stellen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027).

(2) 1Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach Absatz 1 endet drei Jahre nach Ablauf der in § 3 Absatz 2 genannten Frist mit Ablauf des nächstfolgenden 31. März. 2Sofern innerhalb der Frist nach Satz 1 ein Antrag auf Befreiung nach § 7 gestellt wird, wirkt diese ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der in Satz 1 genannten Frist. 3Wer nach Absatz 1 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist, kann gegenüber der Künstlersozialkasse bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Frist schriftlich erklären, dass seine Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. 4Die Versicherungspflicht beginnt in diesem Fall nach Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Frist.

Absatz 2 Satz 1 und 2 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759). Bisherige Sätze 2 und 3 (geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027)) wurden die neuen Sätze 3 und 4. Satz 4 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.).

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 3.1.