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§ 43 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Durchführung der Künstlersozialversicherung

Titel: Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 8253-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 KSVG – [Haushaltsplan/Kontenrahmen]

(1) 1Die Unfallversicherung Bund und Bahn weist alle zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen der Künstlersozialkasse in einem gesonderten Haushaltsplan aus. 2Auf die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die Träger der Rentenversicherung jeweils geltenden Bestimmungen, mit Ausnahme des Kontenrahmens, entsprechend anzuwenden.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst und Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167); bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 1 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

(2) 1Die Künstlersozialkasse erstellt einen eigenen Kontenrahmen. 2Er bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung. 3Die Veranschlagung und Buchung der Verwaltungseinnahmen und -ausgaben sowie der Investitionseinnahmen und -ausgaben richtet sich nach dem Kontenrahmen für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 3 angefügt durch G vom 18. 12. 1987 (BGBl I S. 2794), geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) Die Künstlersozialkasse stellt unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales den Haushaltsplan auf und stellt ihn nach Anhörung des Beirats fest.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167), geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(4) 1Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird. 2Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze. 3Der Haushaltsplan ist dem Bundesamt für Soziale Sicherung spätestens am 1. September vor Beginn des Haushaltsjahres, für das er gelten soll, vorzulegen.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 18. 12. 1987 (BGBl I S. 2794). Satz 1 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.).

(5) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht genehmigt ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung zulassen, dass die Künstlersozialkasse die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind, um ihre rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen.

Absatz 5 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(6) 1Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, für das Ausgaben im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind, kann die Künstlersozialkasse mit Einwilligung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben leisten. 2Bei Beitragsabführungen erforderliche überplanmäßige Ausgaben können abweichend von Satz 1 vom Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn bewilligt werden. 3Die Bewilligung ist unverzüglich von der Unfallversicherung Bund und Bahn dem Bundesamt für Soziale Sicherung anzuzeigen. 4Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen über die Bewilligung in Kenntnis.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 18. 12. 1987 (BGBl I S. 2794), geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 2 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Sätze 3 bis 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.).

(7) 1Nach Ende des Haushaltsjahres hat die Künstlersozialkasse eine Rechnung aufzustellen. 2Die Rechnung umfasst auch den Bestand, die Einnahmen und Ausgaben der Liquiditätsreserve und des sonstigen Vermögens. 3Sie ist vom Bundesamt für Soziale Sicherung zu prüfen. 4Das Bundesamt für Soziale Sicherung erteilt die Entlastung.

Absatz 7 Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1987 (BGBl I S. 2794) und 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027). Sätze 3 bis 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

Zu § 43: Vgl. SRVwV, SVHV, SVRV.