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§ 4 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Versicherungspflicht → Erster Unterabschnitt – Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes

Titel: Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 8253-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 KSVG – [Vorrangversicherung in der Rentenversicherung]

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

  1. 1.

    auf Grund einer Beschäftigung oder einer nicht unter § 2 fallenden selbstständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit (§ 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch),

  2. 2.

    aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder aus einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen bezieht, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen während des Kalenderjahres voraussichtlich mindestens die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze(1) in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt; wird die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist diese Grenze entsprechend herabzusetzen,

  3. 3.

    als Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben nach § 2 Satz 1 Nr. 8 oder § 229 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig ist,

  4. 4.
  5. 5.

    nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht; das gilt nicht, wenn durch schriftliche Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bindend,

  6. 6.

    als ehemaliger Landwirt eine Altersrente oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezieht oder

  7. 7.

    als Wehr- oder Zivildienstleistender in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist.

Nummer 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261). Nummer 2 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (a. a. O.) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Nummer 3 neugefasst durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183). Nummer 4 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890). Nummer 5 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Nummer 6 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (a. a. O.) und 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027). Nummer 7 gestrichen durch G vom 13. 6. 2001 (a. a. O.); bisherige Nummer 8 wurde Nummer 7.

(1)

1/2 für 2024 = 45.300,00 EUR, im Beitrittsgebiet = 44.700,00 EUR.

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 2.2.1.