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§ 37 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Durchführung der Künstlersozialversicherung

Titel: Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 8253-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 KSVG – [Zuständigkeit]

Neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).

(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt dieses Gesetz im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch.

Absatz 1 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

(2) 1In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung führt der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn die Verwaltungsgeschäfte und vertritt die Künstlersozialkasse gerichtlich und außergerichtlich. 2Stellvertreter des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung ist der für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleiter; dieser wird auf Vorschlag des Geschäftsführers nach Anhörung des Beirats bei der Künstlersozialkasse vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836). Satz 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse. 2Es kann seine Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818); bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 4. Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 2 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

(4) Oberste Dienstbehörde für den in Absatz 2 Satz 2 genannten Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Künstlersozialkasse der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn.

Absatz 4 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).