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§ 28 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Künstlersozialabgabe → Dritter Unterabschnitt – Melde- und Abgabeverfahren

Titel: Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 8253-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 KSVG – [Aufzeichnungen]

1Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 zu führen. 2Dabei müssen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Meldungen nach § 27 und der Zusammenhang mit den zu Grunde liegenden Unterlagen nachprüfbar sein; auf Anforderung der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung müssen die abgabepflichtigen Entgelte listenmäßig zusammengeführt werden können. 3Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufzubewahren. 4Soweit Aufzeichnungen, Unterlagen, Meldungen, Berechnungen und Zahlungen mit Hilfe technischer Einrichtungen erstellt oder verwaltet werden, muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt werden können; insbesondere müssen Datenverarbeitungsprogramme, die zur Erstellung oder Verwaltung benutzt werden, ordnungsgemäß dokumentiert sein.

Satz 2 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027), geändert durch G vom 12. 6. 2007 (BGBl I S. 1034). Satz 3 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 13. 6. 2001 (a. a. O.).