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§ 21 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beitragsanteile des Versicherten → Dritter Unterabschnitt – Erstattungen

Titel: Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 8253-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 KSVG – [Erstattungen]

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

(1) 1Die Künstlersozialkasse hat zu Unrecht entrichtete Beitragsanteile zu erstatten. 2§ 26 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung des Berechtigten zu Unrecht entrichtete Beitragsanteile mit künftigen Ansprüchen auf Beitragsanteile verrechnen.

(3) Für die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung gilt § 27 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Zu § 21: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11.10.