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§ 11 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht

Erster Teil – Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten → Drittes Kapitel – Auskunfts- und Meldepflichten

Titel: Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 8253-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 KSVG – [Versicherungspflichtige Tätigkeit]

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

(1) 1Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung versichert wird, hat sich bei der Künstlersozialkasse zu melden. 2§ 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014).

(2) 1Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung versichert wird oder nach §§ 10 und 10a Anspruch auf einen Beitragszuschuss hat, hat der Künstlersozialkasse auf Verlangen die Angaben, die zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse erforderlich sind, sowie die in § 13 genannten Angaben zu machen. 2Er hat die dafür notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Angaben, die zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der Künstlersozialkasse nach diesem Gesetz erforderlich sind.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014).

(3) Die Vordrucke der Künstlersozialkasse sind zu verwenden.

(4) 1Der nach Absatz 1 Meldepflichtige hat in dem Anmeldevordruck der Künstlersozialkasse die ihm von einem Träger der Rentenversicherung oder der Datenstelle der Rentenversicherung zugeteilte Versicherungsnummer einzutragen. 2Ist eine Versicherungsnummer nicht zugeteilt worden, ist sie von der Datenstelle der Rentenversicherung über die Künstlersozialkasse zu vergeben.

Absatz 4 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 9.1.