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§ 1 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Kreis der versicherten Personen → Erster Abschnitt – Umfang der Versicherungspflicht

Titel: Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 8253-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 KSVG – [Versicherter Personenkreis]

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606), geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Selbstständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

  1. 1.

    die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und

  2. 2.

    im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 1.