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§ 2 KStDV 1994
Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994 (KStDV 1994)
Bundesrecht

  – Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes

Titel: Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994 (KStDV 1994)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KStDV 1994
Gliederungs-Nr.: 611-4-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 KStDV 1994 – Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger

(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:

als Pension25.769 Euro jährlich,
als Witwengeld17.179 Euro jährlich,
als Waisengeld 5.154 Euro jährlich für jede Halbwaise,
 10.308 Euro jährlich für jede Vollwaise,
als Sterbegeld 7.669 Euro als Gesamtleistung.

(2) 1Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. 2Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneingeschränkt. 3Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen:

als Pension38.654 Eurojährlich,
als Witwengeld25.769 Eurojährlich,
als Waisengeld 7.731 Eurojährlich für jede Halbwaise,
 15.461 Eurojährlich für jede Vollwaise.

Zu § 2: Neugefasst durch G vom 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1790).