§ 25 KSchG
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 25 KSchG – Kündigung in Arbeitskämpfen
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Kündigungen und Entlassungen, die lediglich als Maßnahmen in wirtschaftlichen Kämpfen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vorgenommen werden.