Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 KSchG - Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses

Bibliographie

Titel
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Amtliche Abkürzung
KSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
800-2

1Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Absatz 1 bis 3b genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. 2Im Übrigen finden die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.