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§ 27 KrWG - Besitzerpflichten nach Rücknahme

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
Amtliche Abkürzung
KrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-56

Hersteller und Vertreiber, die Abfälle auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurücknehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfällen.