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§ 2 KrW-/AbfG Bln - Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln)
Amtliche Abkürzung
KrW-/AbfG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-12

(1) Das Land Berlin ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, soweit diese Aufgabe nicht in § 5 den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) übertragen wird.

(2) Die Bezirke stellen entgeltpflichtig Flächen für Sammelbehälter oder Sammelstellen zur Verfügung, wenn dies für eine Getrenntsammlung von Abfällen erforderlich ist, insbesondere im Rahmen von Rücknahmepflichten im Sinne des § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

(3) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Abfälle nach Maßgabe des Bundesrechts (§ 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) von der Entsorgung ausgeschlossen werden.