§ 9 KrO NRW
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
1. Teil – Grundlagen der Kreisverfassung
§ 9 KrO NRW – Wirtschaftsführung
Die Kreise haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Kreisfinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftlichen Kräfte der kreisangehörigen Gemeinden und der Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.