Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 65 KrO NRW
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

9. Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften, Sondervorschriften

Titel: Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KrO NRW
Gliederungs-Nr.: 2021
Normtyp: Gesetz

§ 65 KrO NRW – Durchführung des Gesetzes

Das für Kommunales zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. Es erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.