Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39 KrO NRW
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

4. Teil – Kreistag

Titel: Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KrO NRW
Gliederungs-Nr.: 2021
Normtyp: Gesetz

§ 39 KrO NRW – Widerspruch und Beanstandung

(1) Der Landrat kann einem Beschluss des Kreistags spätestens am dritten Tage nach der Beschlussfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß der Beschluss das Wohl des Kreises gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Kreistags, die frühestens am dritten Tage und spätestens vier Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, erneut zu beschließen. Ein weiterer Widerspruch ist unzulässig.

(2) Verletzt ein Beschluss des Kreistags das geltende Recht, so hat der Landrat den Beschluss zu beanstanden. Die Beanstandung ist dem Kreistag mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Verbleibt der Kreistag bei seinem Beschluss, so hat der Landrat unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.

(3) Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 31 der Gemeindeordnung kann gegen einen Beschluss des Kreistags nach Ablauf von sechs Monaten seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, sechs Monate nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Landrat den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber dem Kreis gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden in den Fällen des § 50 Absatz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.