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§ 30 KrO NRW - Entschädigung der Kreistagsmitglieder

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
Amtliche Abkürzung
KrO NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2021

Für die Entschädigung der Mitglieder des Kreistags, des Kreisausschusses und der Ausschüsse gelten die §§ 45 und 133 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.