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§ 15 KrO NRW
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

2. Teil – Kreisgebiet

Titel: Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KrO NRW
Gliederungs-Nr.: 2021
Normtyp: Gesetz

§ 15 KrO NRW – Gebietsbestand

Das Gebiet des Kreises besteht aus der Gesamtheit der nach geltendem Recht zum Kreis gehörenden Gemeinden.