§ 64 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Achter Teil – Aufsicht
§ 64 KrO – Ersatzvornahme
Kommt der Kreis einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb der bestimmten Zeit nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten des Kreises selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen.