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§ 59 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Achter Teil – Aufsicht

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 59 KrO – Kommunalaufsicht

Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Kreise die Selbstverwaltungsaufgaben rechtmäßig erfüllen. Die Kommunalaufsichtsbehörde soll die Kreise vor allem beraten und unterstützen.