§ 59 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Achter Teil – Aufsicht
§ 59 KrO – Kommunalaufsicht
Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Kreise die Selbstverwaltungsaufgaben rechtmäßig erfüllen. Die Kommunalaufsichtsbehörde soll die Kreise vor allem beraten und unterstützen.